Immer öfter werden Arbeitnehmer von Ihren Chefs im Dienst kontrolliert. Besonders mittelständige Unternehmen wie Architekturbüros müssen oft befürchten, dass Ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit an eigenen privaten Projekten arbeiten und sich so etwas nebenbei verdienen. Aber auch in größeren Unternehmen nimmt die Überwachung und Kontrollen von Arbeitsabläufen und Mitarbeitern immer mehr zu und wird auch zukünftig weiter zunehmen.

Die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vermeidung von Straftaten liegt dabei im Interesse des Arbeitgebers. Die persönlichen Grenzen des Arbeitnehmers müssen dabei jedoch beachtet werden. Eine generelle Informationspflicht besteht allerdings nicht. Der Arbeitnehmer muss eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch Überwachungsmaßnahmen hinnehmen, wenn dem berechtigte schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers gegenüberstehen.

Wie können Mitarbeiter heimlich überwacht werden?

Die technische Entwicklung der letzten Jahre ermöglicht eine fast lückenlose Überwachung. Auf Chip Online erfreut sich die Überwachungssoftware „Wolfeye Keylogger“ immer größerer Beliebtheit. Die nur wenige Kilobyte große Software erlaubt es, einen Rechner zu einem Privatdetektiven zu machen.

Das kleine Detektiv-Programm speichert heimlich alle Tastatureingaben im Hintergrund, ohne dass der Anwender davon etwas mitbekommt. Auf diese Weise hat man Zugang zu Passwörtern, Chat-Unterhaltungen, Facebook, Email, besuchte Webseiten und vieles mehr. Auch Screenshots – also Bildschirmaufnahmen – könenn in regelmäßigen Zeitabständen erstellt werden . Die Daten sendet der Keylogger an die Emailadresse des Überwachers und ermöglich so die vollständige Fernüberwachung des betreffenden Computers.

Wann dürfen Mitarbeiter durch den Arbeitgeber überwacht werden?

Rechtliche Grundlage für die Mitarbeiterüberwachung ist das Bundesdatenschutzgesetz:

„Es geht darum, dass es natürlich erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnis zu erheben. So benötigt der Arbeitgeber natürlich Daten des Arbeitnehmers aber auch Daten zu Krankheiten, Qualifikationen und auch dazu wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsaufgaben erfüllt. Dabei tritt ein genereller Interessen Konflickt in dieser Situation zutage. Zum einen das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Und auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitgebers auf gewährleistung eines ungestörten Betriebsablaufes und Schutz vor Beschädigung seiner Betriebsmittel. Diesen Interessenkonflikt löst das Bundesdatenschutz Gesetz bezogen auf das Arbeitsverhältnis in §32.“, sagt Gabriele Pursche von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ruhland & Renger.

Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber die pauschale Erhebung persönlicher Daten der Arbeitnehmer also untersagt. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen können jedoch zulässig sein, wenn ein konkreter Erlaubnis-Tatbestand vorliegt. Wann dieser vorliegt, erklärt Frau Pursche:

„Erlaubnistatbestände ergeben sich einmal aus dem Bundesdatenschutzgesetzt direkt, aber auch aus speziellen Rechtsvorschriften. Hier gibt es beispielsweise Betriebsvereinbarungen, die im Unternehmen mit einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Ein Erlaubnistatbestand ist auch wenn der Arbeitnehmer mit der entsprechenden Überwachungsmaßnahme ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Ob eine Überwachungsmaßnahme zulässig ist, richtet sich danach, ob sie für den Arbeitsprozess tatsächlich auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist hier das Kriterium. Erforderlich ist die Datenerhebung dann, wenn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers anderweitig nicht gewahrt werden können.“

Ein großer Teil der Kommunikation wird heute per Email abgewickelt. Oft erhält jeder Mitarbeiter seine eigene Email Adresse und einen eigenen Zugang zu seinem Postfach. Darf dies der Arbeitgeber überhaupt kontrollieren?

„Diese Emailfächer sind nicht anders zu betrachten wie sonstige Geschäftspost. Das heißt der Arbeitgeber kann das durchaus kontrollieren. Und das Problem ist, wenn der Arbeitnehmer dort private Korrespondenzen führt, was von vornherein nicht zulässig ist, dass er dann natürlich auch riskiert, dass der Arbeitgeber dies auch feststellt und mit bestimmten Sanktionen reagiert. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber natürlich gehalten, wenn er auf solche private Email Korrespondenz stößt, diese nicht zu öffnen oder wenn er es geöffnet hat, schnell wieder zu schließen.“, erklärt Frau Pursche.

Dürfen die spionierten Informationen für die Begründung späterer Sanktionen verwendet werden?

Ein Mitarbeiter wird zwar nichts davon mitbekommen, ob er überwacht wurde. Denn die Überwachungssoftware kann sich sehr gut verstecken. Liegt der Verdacht einer Straftat vor, muss der Arbeitgeber allerdings vorher prüfen, ob die erlangten Informationen auch für Sanktionen verwendbar sind. Hier sollte er vorher einen Anwalt konsultieren. Frau Pursche sagt dazu:

„Generell gilt, dass die durch unzulässige Überwachung gewonnen Informationen zu Beweiszwecken nicht verwendet werden können. Wenn also Informationen dadurch erlangt wurden, dass der Arbeitgeber gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen hat, dann kann er diese Informationen in einem Prozess gegen den Arbeitnehmer nicht verwenden. Das bedeutet wiederum, dass ein Gericht seine Entscheidung auf solche Beweismittel, wenn der Arbeitnehmer die Handlung bestreitet, auch nicht stützen kann.“

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