Wie viel eine Biogasanlage einbringt hängt davon ab, wann sie in Betrieb genommen wurde und von der zu der Zeit gültigen EEG-Novelle. Trotzdem lassen sich zusätzliche Bonuseffekte erzielen.

Theoretisch lieferte das Stromeinspeisegesetz von 1990 bereits einen rechtlichen Rahmen für die Stromerzeugung aus Biogas. Vom Beginn der Ära der regenerativen Energien lässt sich praktisch aber erst zehn Jahre später mit dem Inkrafttreten des nachfolgenden Erneuerbaren-Energien- Gesetzes (EEG) sprechen. Damit legte der Gesetzgeber fixe Vergütungen und den Vorrang der Einspeisung regenerativ erzeugten Stroms fest. So schuf er die Voraussetzung für den heutigen Anlagenbestand. Insbesondere die Novellierungen des EEG von 2004 und 2009 haben den bundesweiten Bestand von knapp 8.100 Biogasanlagen durch gute Förderbedingungen maßgeblich beeinflusst.

In den Folgejahren wurden durch den kontinuierlichen Novellierungsprozess Fehlentwicklungen korrigiert und die künftige Ausrichtung der regenerativen Energieerzeugung beeinflusst.

Die Vergütungsstruktur von Biogasanlagen ist jedoch nicht allein am Jahr der Inbetriebnahme und der zu der Zeit gültigen Fassung des EEG festzumachen. Vielmehr sind Rückwirkungen auf Bestandsanlagen zu beachten, die sowohl positive als auch negative Einflüsse auf die Vergütung haben. Hierdurch entsteht eine Reihe von zusätzlichen Vergütungskonstellationen.

Netzbetreiber sind verpflichtet, die Daten der in ihrem Einzugsgebiet befindlichen Erneuerbaren-Energien-Anlagen an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln. Die Daten werden jährlich mit Anlagenschlüssel veröffentlicht, anhand dessen bisher die tatsächliche Vergütungssystematik einer Biogasanlage beim zuständigen Netzbetreiber eingesehen werden konnte. Datenschutzrechtliche Bedenken haben diese Praxis allerdings eingeschränkt. Die Daten sind nun anonymisiert, und die exakte Höhe und tatsächliche Vergütung einer Anlage werden nicht mehr mitgeteilt.

Blick in die Black Box
Trotzdem muss die Vergütungsstruktur von Biogasanlagen keine Black Box bleiben. Gerade in den Bereichen der Unternehmens- oder Anlagenbewertung sowie der Vergütungsoptimierung lohnt sich eine individuelle Berechnung (siehe Kasten „Komplexe Basis“ auf Seite 5).

Zu den Grunddaten der Berechnung gehört nicht nur die installierte Leistung der Gesamtanlage. Es ist auch zu untersuchen, ob vergütungsrechtlich eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen. Mit Blick auf die nach Größenklassen eingeteilte Vergütung sind ferner zur Bestimmung der Bemessungsleistung (EEG 2012: installierte Leistung mal geleistete Jahresstunden; EEG 2009: eingespeiste Strommenge geteilt durch Jahresstunden) die tatsächlichen jährlichen Betriebsstunden der Verstromungseinheiten und die eingespeisten Strommengen zu klären. Für die Vergütungsberechtigung einerseits und für die Bestimmung der Vergütungshöhe und der relevanten Boni andererseits ist außerdem der Anteil der Einsatzstoffe maßgebend. Des Weiteren sind die möglicherweise relevanten technologieabhängigen Boni und deren rechtliche Vorgaben zu beachten; beispielsweise Kraft-Wärme-Kopplung- (KWK-)Bonus zwei Cent je Kilowattstunde (EEG 2004) oder KWK-Bonus drei Cent je Kilowattstunde (EEG 2009).

Hierzu ein Rechenbeispiel:
Eine 1.500-Kilowatt-Biogasanlage mit drei Blockheizkraftwerken (BHKW), vergütungsrechtlich als eine Anlage zu werten, wurde im EEG 2009 in Betrieb genommen. Neben der Grundvergütung sind dafür auch ein Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo) und ein Gülle-Bonus anzusetzen. Die Laufleistung beträgt durchschnittlich 8.218 Stunden pro Jahr. Daraus ergibt sich eine Bemessungsleistung in Höhe von 1.407,19 Kilowatt. Die Gesamtanlage erwirtschaftet – ohne KWK-konforme Wärmenutzung und ohne den Emissionsminderungsbonus – rund 1.798.000 Millionen Euro im Jahr. Würde der Anlagenbetreiber zusätzlich eine Million Kilowattstunden Wärme an ein Nahwärmenetz verkaufen, könnte auch der KWK-Bonus angerechnet werden. So würde er nach dem EEG 2009 (3 Cent pro Kilowattstunde) nochmals 28.667 Euro pro Jahr zusätzlich erhalten.

Günstiger nach EEG 2012
Wäre diese Anlage im Rahmen des EEG 2012 in Betrieb gegangen, würde sich die Vergütung nach den aus der Zuordnung der Substrate (wie Silomais oder Gülle) zu den Einsatzstoffvergütungsklassen I und II und den klassenzugehörigen Methanerträgen errechnen. Das bringt als Zusatzvergütung für die Beispielanlage 616.966 Euro pro Jahr auf die Grundvergütung von insgesamt 1.439.188 Millionen Euro. Die Gesamtvergütung beträgt damit 2.056.154 Millionen Euro im Jahr.

Das EEG 2012 gewährleistet also bei Großanlagen einen erheblich einträglicheren Betrieb als das EEG 2009. Eine pauschale Aussage über die Vergütung von Biogasanlagen ist gerade durch die Übergangsbestimmungen der EEG-Novellen nicht möglich. Die anlagenindividuelle Berechnung der Vergütung und die Beratung zur Optimierung von Bestandsanlagen können daher nur auf Basis eines ausführlichen Informationsaustauschs sowie der exakten Kenntnis der gesamten EEG-Novellen erfolgen.

Komplexe Basis
Um die Vergütung pro Abrechnungszeitraum je Stromerzeugungsanlage beziehungsweise je Biogaserzeugungsanlage berechnen zu können, sind die folgenden Mindestinformationen bereitzustellen:

Grundannahmen
• Installierte Leistung der Gesamtanlage und der Stromerzeugungsanlage (Anlagenbegriff)
• Jahr der Inbetriebnahme (Degressionen)

Leistung
• Jahresstunden (Schaltjahr beachten!)
• Auslastung des Blockheizkraftwerks (jährliche Volllaststunden)
• Bemessungsleistung

Grundvergütung
• Größenklassen
• Stromanteile je Größenklassen

Substratabhängige Zusatzvergütung
• Bonus für nachwachsende Rohstoffe, Landschaftspflege- und Güllebonus, Einsatzstoffvergütungsklassen 0/I/II
• Masseanteile (30 Prozent Gülle, 50 Prozent Landschaftspflegematerial)
• Energieanteile für Einsatzstoffvergütungsklassen 0/I/II (Maisdeckel, Gülle und Wärme)

Technologieabhängige Zusatzvergütung
• Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (Stromkennzahl)
• Emissionsminderungsbonus
• Technologiebonus: innovative Technik, Biomethanaufbereitung, Bioabfallvergärung

Dr. Johannes Empl, Sachverständiger, BLB Agrarberatung

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