Am 19. August 2017 ist die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BlmSchV) in Kraft getreten. Damit werden die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen erstmals rechtlich festgelegt.

Die Verordnung gilt sowohl für den Aufbau und Betrieb als auch die Überwachung von über 30.000 Anlagen in Deutschland.

Betroffen von der Verordnung sind Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme, in denen Wasser versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Diese Anlagen werden sowohl in der Industrie- und Energiewirtschaft, als auch im Handel, der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt.

Welche allgemeinen Pflichten gelten nach dieser Verordnung für die Betreiber oben genannter Anlagen?

  • ab August 2018 gilt eine Anzeigepflicht
  • vor Inbetriebnahme der Anlage muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden
  • es muss ein Betriebstagebuch geführt werden, in dem u.a. die Beprobungen dokumentiert sind
  • alle 5 Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A überprüft werden

Welche Pflichten gelten nach dieser Verordnung für den Betreiber einer Verdunstungskühlanlage bzw. eines Nassabscheiders?

  • vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme muss die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers bestimmt werden, wenn dieses nicht aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasseranlage stammt und keine aktuelle Netzanalyse vorliegt
  • nach (Wieder)Inbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders muss der Referenzwert bezüglich der allgemeinen Koloniezahl durch Laboruntersuchungen ermittelt bzw. festgelegt werden
  • betriebsintern muss das Nutzwasser der Anlage alle 2 Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden
  • alle 3 Monate müssen durch ein dafür akkreditiertes Labor Proben des Nutzwassers entnommen und die ‚allgemeine Koloniezahl‘ und die ‚Konzentration von Legionellen‘ bestimmt werden
  • die Legionellenprüfung kann alle 6 Monate erfolgen, wenn der Prüfwert 1 in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurde (100 KBE Legionella spp. je 100 ml). Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August muss immer eine Untersuchung auf Legionellen erfolgen

Welche Pflichten gelten nach dieser Verordnung für die Betreiber von Kühltürmen (> 200 MW)?

  • vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme muss die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers bestimmt werden, wenn dieses nicht aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasseranlage stammt und keine aktuelle Netzanalyse vorliegt
  • betriebsintern muss das Nutzwasser der Anlage alle 2 Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. Dip-Slide-Tests) untersucht werden
  • monatlich müssen durch ein dafür akkreditiertes Labor Proben des Nutzwassers entnommen und die ‚Konzentration von Legionellen‘ bestimmt werden.
  • die Legionellenprüfung kann alle 2 Monate erfolgen, wenn der Prüfwert 1 in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurde (500 KBE Legionella spp. je 100 ml).

Bisher sind nur wenige Labore für die Probenahme und mikrobiologischen Prüfverfahren zur Untersuchung von Nutzwasser gemäß 42. BImSchV, insbesondere für die Untersuchung von Legionellen gemäß ISO 11731:2017 und der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 02.06.2017 akkreditiert. bilacon ist eines dieser Labore und unterstützt Sie mit unserem umfangreichen Wissen gern bei allen aufkommenden Fragestellungen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Tentamus Group GmbH
An der Industriebahn 26
13088 Berlin
Telefon: +49 (30) 206038-230
Telefax: +49 (30) 206038-190
https://www.tentamus.com

Ansprechpartner:
Dr. Yvonne Pfeifer
Director Business Development
Telefon: +49 (30) 206038164
E-Mail: yvonne.pfeifer@tentamus.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel