Die Bundesnetzagentur hat die dauerhafte Abschaltung der Betreiberkennzahl 01091 angeordnet. Zusätzlich wurden Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote für sämtliche Abrechnungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Nummer 01091 ab dem 26. Dezember 2019 ausgesprochen. 

Nutzer von Call-by-Call-Diensten müssen sich auf die Einhaltung der Preistransparenzvorgaben verlassen können. Die Missachtung dieser Vorgaben schadet Verbrauchern und Branche“, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. 

Verstöße gegen Vorgaben aus dem Telekommunikationsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Verbraucherbeschwerden. Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben ergeben, dass im Rahmen der Nutzung der Betreiberkennzahl 01091 anstelle einer Preisansage ein Angebot zum Abschluss eines Abonnementvertrags bzw. einer „Flatrate“ erfolgte.“ Dies verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und den Nummernplan Betreiberkennzahlen. 

Die Überprüfung hat weiterhin ergeben, dass Abrechnungen intransparent erfolgten und Abonnements auch nach einer Kündigung weiterberechnet wurden. Zudem wurden gesetzlich vorgesehene Preistransparenzvorgaben nicht eingehalten. Verbindungen zu als besonders günstig beworbenen Zielen konnten regelmäßig nicht hergestellt werden.  

Dauerhafte Abschaltung der Betreiberkennzahl

Der Betreiber, die Kube & Au GmbH, wird verpflichtet, die Erreichbarkeit der Betreiberkennzahl 01091 dauerhaft zu unterbinden. Dadurch wird auch das Entstehen weiterer Forderungen verhindert. 

Verbote der Rechnungslegung und Inkassierung

Die Bundesnetzagentur hat zusätzlich zur Abschaltung die Abrechnung von Entgelten insbesondere über die Telefonrechnungen der Endkunden unterbunden. Diese Beträge waren auf den Rechnungen als Beträge anderer Anbieter unter den Artikel- / Leistungsnummern (ALNR) 86400, 86402, 86412 und 86453 und unter Nennung des Produkttextes „01091 Festnetz“, 01091 Ausland“, „01091 Spar“ oder “Call by Call“ ausgewiesen. Im Einzelverbindungsnachweis wird bezüglich der Abonnements „FESTENTGELTCC442“ ausgewiesen. Das Verbot gilt für sämtliche Leistungen ab dem 26. Dezember 2019. Diese Beträge dürfen auch nicht inkassiert und beigetrieben werden.

Eine Anordnung ist ebenfalls gegenüber der EWD Inkasso GmbH ergangen, welche als Inkassobüro für die Forderungen der Kube & Au GmbH auftritt.

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