Zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz aller Beschäftigten sind notwendig. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen. 

Mit der neuen Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit ihnen dies möglich ist.

Neben den allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln, gelten nun auch nachfolgende, strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Karl-Heinz Schuster, Geschäftsleitung: "Wir führen unsere Seminare und Weiterbildungen als LIVE-Online-Fortbildungen über Zoom durch. Unsere Mitarbeiter agieren vom Home-Office aus und wir stellen notweniges Equipment wie Headset, Web-Kamera und Studiomikrofon zur Verfügung. Dabei muss der betriebliche Arbeitsschutz und Datenschutz im Homeoffice erhalten bleiben. Die Kunden und Mitarbeiter danken es mit hervorragenden Ergebnissen."

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen hat das BMAS in einem FAQ-Katalog zur Verordnung zusammengefasst. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung können Sie bei der BMAS downloaden.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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