Die jüngste Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 18. August 2023 (Aktenzeichen: L 7 BA 72/23 B ER) hat das Potenzial, tiefgreifende Auswirkungen auf Apotheken zu haben, die selbstständige Apotheker beschäftigen. In einem Rechtsstreit um die Einordnung von Fitnesstrainern als freie Mitarbeiter wurde ein Präzedenzfall geschaffen, der potenziell auch für Apotheken relevante Fragen zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung aufwirft.

Hintergrund des Urteils und seine Parallelen zur Apothekenbranche

Das besagte Fitnessstudio hatte Fitnesstrainer als selbstständige Mitarbeiter engagiert, die Fitnesskurse und Trainingseinheiten anboten. Diese Trainer wurden auf der Grundlage von vereinbarten Stundensätzen oder Honoraren entlohnt. Die Rentenversicherung stellte die Natur dieser Anstellung infrage und qualifizierte die Vertragsverhältnisse als sozialversicherungspflichtige Anstellung, was zur Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen führte. Das Fitnessstudio legte vergeblich Widerspruch gegen diese Entscheidung ein.

In ähnlicher Weise könnten auch Apotheken, die selbstständige Apotheker beschäftigen, von dieser Entwicklung betroffen sein. Wenn Apotheker in einer selbstständigen Funktion in Apotheken arbeiten und auf Basis von erbrachter Leistung vergütet werden, besteht die Möglichkeit, dass die Gerichte argumentieren, dass sie trotz ihrer Selbstständigkeit in die betriebliche Organisation der Apotheke eingegliedert sind und deshalb als abhängig beschäftigt angesehen werden könnten.

Einschätzung der Implikationen für Apotheken

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, den Grad der Integration des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers zu berücksichtigen, ebenso wie das Vorhandensein von unternehmerischem Risiko und Chancen. Auf die Apothekenbranche übertragen bedeutet dies, dass selbstständige Apotheker, die lediglich auf Basis von vorgegebenen Arbeitsstunden oder erbrachter Leistung vergütet werden und nur begrenzte unternehmerische Handlungsspielräume haben, vor ähnlichen Herausforderungen stehen könnten wie die Fitnesstrainer im oben genannten Fall.

Apothekenbetreiber sind aufgefordert, zu überprüfen, ob die selbstständigen Apotheker tatsächlich ausreichende unternehmerische Freiheiten besitzen. Wenn Apotheker beispielsweise keinen Einfluss auf ihre Arbeitszeiten, Dienstpläne oder die Art der erbrachten Dienstleistungen haben, könnte dies als Indikator für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden.

Kommentar

Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern reflektiert eine zunehmend kritische Bewertung von Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und selbstständigen Mitarbeitern in Hinblick auf ihre tatsächliche Natur. Es sensibilisiert Unternehmen, einschließlich Apotheken, für die Bedeutung einer Neubewertung der Arbeitsbeziehung, um mögliche rechtliche Risiken zu minimieren. In der Apothekenbranche könnte dies dazu führen, dass Apothekenbetreiber ihre Vereinbarungen mit selbstständigen Apothekern überdenken und sicherstellen, dass genügend unternehmerische Freiheiten und Verantwortlichkeiten gegeben sind, um die Selbstständigkeit zu gewährleisten. Andernfalls könnten sie gezwungen sein, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und andere sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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