Ärzte engagieren sich oft ehrenamtlich – neben ihrer Anstellung oder Tätigkeit in eigener Praxis. Gerade während der Coronapandemie haben viele von ihnen nebenberuflich getestet oder geimpft. Den meisten ist jedoch nicht klar, ob und wie sie diese Tätigkeiten versteuern müssen.

Die meisten Ärztinnen und Ärzte sind in ihrem Nebenberuf weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt. Ihnen steht eine regelmäßige Bezahlung zu und sie müssen sich an eine vorgegebene Organisation, zum Beispiel Sprechstunden, halten. Sie besitzen keine eigenen Arbeitsmittel wie Geräte oder Verbrauchsmaterial und arbeiten mit angestelltem Personal zusammen. Hat ein Arbeitgeber für Angestellte in einem Impf- oder Testzentrum oder Impf- und Testteam versäumt, Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, weil das Honorar beispielsweise von der Kassenärztlichen Vereinigung gezahlt wurde, dann müssen diese nebenberuflich beschäftigten Ärzte ihre Einnahmen mittels Steuererklärung gesondert nachträglich versteuern.

Einnahmen aus der Tätigkeit als Arzt in einem Impfzentrum oder -team sind nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. „Das gilt für Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem Testzentrum nur für die Zeit vom 4. März 2021 bis 31. Dezember 2021. Andere im Impf- und Testzentrum Beschäftigte, beispielsweise MTA, Pflegekräfte, Verwaltungsmitarbeiter und sonstige Hilfskräfte, sind nicht von der Befreiung erfasst“, weiß Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Einnahmen

„Ärztinnen und Ärzte, die in Impf- und Testzentren angestellt oder direkt an der Impfung oder Testung beteiligt waren und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig wurden, können die Übungsleiterpauschale in Höhe von bis zu 3.000 Euro im Jahr beanspruchen“, sagt Günther. „Wer in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren und Teststationen arbeitete, bekommt nur die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro.“ Für beide Fälle greift der steuerliche Freibetrag für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023, wenn die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeführt wurden.

Gilt das auch für Ärzte im Ruhestand?

Es können auch Ärzte nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Dazu zählen Ärzte und Pfleger im Ruhestand, in Elternzeit oder mit ruhendem Arbeitsverhältnis aufgrund unbezahlten Urlaubs. Sie können den Freibetrag in Anspruch nehmen.

Gut zu wissen: Wann eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt

Eine Tätigkeit wird noch nebenberuflich ausgeführt, wenn

  • sie kein Teil der Haupttätigkeit ist,
  • sie im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder
  • sie die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 14 Stunden nicht übersteigt.

Üben Mediziner mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, bekommen sie den Freibetrag nur einmal. Das heißt: Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind nur bis zu 3.000 Euro insgesamt im Jahr steuerfrei.

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