Die Zuständigkeiten im Betrieb von Gefahrmeldeanlagen sind in DIN VDE 0833 klar geregelt. Trotzdem besteht gerade bei Begehung und Instandhaltung oft Unklarheit. Kompetent geschult durch UDS Beratung werden auch diese Hürden überwunden.

Gebäudebetreiber kommen mit dem Einsatz von Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch/Überfall und Sprachalarm ihrer Verantwortung für den Schutz der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit nach. Gleichzeitig schützen sie ihr Eigentum vor wirtschaftlichem Schaden. Voraussetzung hierfür ist neben der fachgerechten Planung und Installation geeigneter Technik deren dauerhafte Wartung und Instandhaltung. Nur durch sie können Fehlfunktionen oder Defekte vermieden oder Schäden frühzeitig erkannt und abgestellt werden.

Im Betrieb einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) unterscheiden die diesbezüglichen Vorschriften in DIN VDE 0833-1 zwischen Aufgaben der Begehung und solchen der Instandhaltung; letztere wiederum wird unterteilt in die Bereiche Inspektion und Wartung. Für jede einzelne Aufgabe definiert die VDE 0833-1 Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen. Außerdem regelt sie klar die Zuständigkeiten. Sie definiert, welche Aufgaben in die Zuständigkeit des Betreibers fallen und welche zwingend von einer Fachfirma erbracht werden müssen. So ist die Begehung Aufgabe des Betreibers, dem es allerdings freigestellt ist, diese an eine Fachfirma zu delegieren. Inspektion und Wartung, als Elemente der Instandhaltung, sind hingegen ausschließlich von qualifizierten Fachfirmen zu erbringen.

Im Zuge der Begehung werden elementare Voraussetzungen für eine dauerhaft störungsfreie Funktion der GMA geprüft:

  • Einhaltung der im Sicherungskonzept festgelegten Überwachungsaufgaben
  • Änderungen der Raumnutzung, Raumgestaltung und Umgebungsbedingungen
  • Aktualität der Feuerwehrlaufkarten und andere Hilfsmittel für die Einsatzkräfte
  • Äußerer Zustand aller Anlagenteile:

– Befestigung
– Beschädigung
– Verschmutzung

  • SAA: Hörprobe auf mögliche Verzerrungen
  • Vollständigkeit und Richtigkeit des Betriebsbuches

Dass die Begehung Aufgabe des Betreibers ist, erfährt diese spätestens im Rahmen der Übergabe – in deren Zuge ist ein schriftlicher Hinweis obligatorisch. Bei Abschluss eines Instandhaltungsvertrages mit einer Fachfirma – wie beschrieben nach VDE 0833-1 ebenfalls obligatorisch – wird auch geregelt, welche Aufgaben der Begehung der Betreiber übernimmt und welche zu den Aufgaben der Fachfirma hinzugefügt werden.

Um die Begehung fachgerecht in Eigenregie durchführen zu können, benötigt der Betreiber eine „sachkundige Person GMA“. Mit dem Seminar „Sachkunde im Betrieb von Brandmeldeanlagen für Betreiber und Mitarbeiter nach DIN VDE 0833 und DIN 14675“ vermittelt UDS Beratung rechtliche Grundlagen und technische sowie normative Standards für Brandmeldeanlagen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den praktischen Aspekten deren Betriebs inklusive der Aufgaben der Begehung.

Viermal im Jahr erhalten Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss des eintägigen Online-Seminars den Schulungsnachweis für die sachkundige Person für Brandmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-1.

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